Corealis Consulting AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Beratungsdienstleistungen 
Stand: 08/2025
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1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die auftragsrechtliche Beziehung (nachfolgend «Vertrag») zwischen Corealis Consulting AG (nachfolgend «Auftragnehmerin») und ihrem Vertragspartner (nachfolgend «Auftraggeber») zur Erbringung von Beratungsdienstleistungen. 

Diese AGB finden Anwendung, wenn der Auftraggeber diese AGB unterzeichnet oder ihnen anderweitig zustimmt, insbesondere durch die Unterzeichnung einer Auftragsvereinbarung zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber oder einer Offerte der Auftraggeberin, die jeweils diese AGB für anwendbar erklären. 

2 Vertragsgegenstand 
Inhalt, Umfang und Ziel der Beratungsdienstleistungen ergeben sich aus den folgenden Dokumenten, wobei im Fall von Widersprüchen oder Abweichungen die Bestimmungen gemäss nachfolgender Rangfolge gelten (i. hat Vorrang gegenüber ii. usw.): (i) Auftragsanpassungsvereinbarungen (jüngere gehen älteren vor), (ii) Auftragsvereinbarung, (iii) Offerte, (iv) Projektbeschreibung, (v) AGB. 
3 Zustandekommen des Vertrags 
Ein Vertrag kommt durch die Unterzeichnung einer schriftlichen Auftragsvereinbarung oder durch die schriftliche Bestätigung einer Offerte der Auftragnehmerin durch den Auftraggeber zustande. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Parteien. 
4 Vertragsänderungen 

Jede Partei kann bei der anderen Partei schriftlich Änderungen des Vertrags beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, und dem Antragsteller die Zustimmung oder Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Änderungen werden wirksam, sobald sie in einer schriftlichen Änderungsvereinbarung festgehalten sind. 

5 Pflichten Auftragnehmerin 

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur sorgfältigen und fachgerechten Erbringung der vereinbarten Beratungsdienstleistungen. 

Die Auftragnehmerin setzt zur Leistungserbringung qualifizierte Personen ein. Sie kann diese nach eigenem Ermessen durch andere Personen ersetzen, soweit dabei die Interessen des Auftraggebers in angemessenem Masse berücksichtigt bleiben. Diese von der Auftragnehmerin eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber. 

Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber in periodischen Abständen über ihre Tätigkeit. 

Leistungstermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn dies in der Auftragsvereinbarung oder in der Offerte von der Auftragnehmerin ausdrücklich so bestätigt wurde. Die Einhaltung solcher Fristen und Termine setzt die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. 

6 Mitwirkungspflichten Auftraggeber 

Die Leistungen der Auftragnehmerin bedürfen einer Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin alle zur Auftragserfüllung notwendigen Informationen und Auskünfte rechtzeitig, vollständig und korrekt zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf ist Zugang zu den erforderlichen Räumlichkeiten zu gewähren und die erforderliche technische Ausrüstung bereitzustellen. 

7 Kündigung 

Jede Partei kann den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtige Gründe gelten die einer Partei zuzuschreibenden Gründe, die der anderen Partei die Fortführung der Vertragsbeziehung unzumutbar machen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein trotz erfolgter Mahnung fortdauernder Verzug des Auftraggebers bei der Bezahlung von in Rechnung gestellten Leistungen und zusätzlichen Kosten. 

Für die bis zum Vertragsende erbrachten Leistungen bzw. eingegangenen zusätzliche Kosten hat die Auftragnehmerin Anspruch auf Vergütung. 

8  Vergütung und Zahlungsbedingungen 
Die Vergütung richtet sich gemäss der Auftragsvereinbarung oder Offerte. Beim Fehlen einer Vergütungsregel ist eine Entschädigung nach Aufwand geschuldet mit dem jeweils von Zeit zu Zeit anwendbaren Stundenansatz der Auftragnehmerin. 

Zusätzliche Kosten (insbesondere Nebenkosten, Spesen für Unterbringung und Verpflegung, Reisezeiten, Reisekosten) werden gemäss Auftragsvereinbarung oder Offerte in Rechnung gestellt. Beim Fehlen einer solchen Vergütungsregel werden zusätzliche Kosten so wie sie bei der Auftragnehmerin angefallen sind der Auftraggeberin in Rechnung gestellt, wobei für Reisezeiten der jeweils von Zeit zu Zeit anwendbare Stundenansatz der Auftragnehmerin zur Anwendung gelangt. 

Alle Preise verstehen sich netto in Schweizer Franken (CHF), zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sofern anwendbar. 

Für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, stellt die Auftragnehmerin die Vergütung und zusätzlichen Kosten monatlich Rechnung. Bei Festpreisverträgen erstellt die Auftragnehmerin eine Rechnung in Höhe von 50% des Vertragswertes nach Vertragsabschluss. Nach Projektabschluss werden die restlichen 50% in Rechnung gestellt. Zusätzliche Kosten werden monatlich in Rechnung gestellt. 

Einer Rechnung beigefügte Leistungsnachweise gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung Einwände erhebt.

Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen anfallen. 
9 Gewährleistungen 

Wird die Vertragsleistung fehlerhaft oder nicht vertragsgemäss erbracht und ist die Auftragnehmerin hierfür verantwortlich, verpflichtet sie sich, die Mängel ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber den Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnisnahme, der Auftragnehmerin schriftlich mitteilt. 

Sollte die Nachbesserung in wesentlichen Teilen nicht möglich sein, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall hat die Auftragnehmerin für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Keine Vergütung ist für jene Leistungen geschuldet, für die der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen nach Kündigungserklärung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar sind. 

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers aufgrund nicht vertragsgemässer oder fehlerhafter Vertragsleistung sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. 

10 Haftung 

Der Auftraggeber ist für Schäden verantwortlich, welche aufgrund von Pflichtverletzungen seinerseits entstehen, insbesondere aufgrund von ausbleibender, nicht gehöriger oder nicht pünktlicher Erfüllung seiner Mitwirkungs- und/oder Informationspflichten. Dasselbe gilt bei Anweisungen des Auftraggebers, die dieser trotz Abratens durch die Auftragnehmerin weiterhin aufrechterhält. 

Sofern die Auftragnehmerin einen Schaden nachweislich vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, ist die Haftung für eine Vertragsverletzung beschränkt auf die dadurch verursachten direkten Schäden bis zu einer Obergrenze in der Höhe der von der Auftragnehmerin erhaltenen Vergütung. 

Jede weitere Haftung, insbesondere für leichte und mittlere Fahrlässigkeit, für indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, Mehraufwendungen oder Personalkosten des Auftraggebers, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter oder Datenverlust sowie die Haftung für Hilfspersonen und Schäden aus verspäteter Leistung, Überschreitungen von Kostenplänen sowie Haftung für Produkte und Leistungen von Dritten, wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 

11 Rechte an Arbeitsergebnisse, Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit 

Mit der Vertragsvereinbarung erhält der Auftraggeber das Recht, die Arbeitsergebnisse der Auftragnehmerin für den vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen. Eine darüberhinausgehende Verwendung ist zum Schutz der Vorleistungen und des Know-hows der Auftragnehmerin nicht gestattet. 

Die Schutzrechte an den Arbeitsergebnissen verbleiben bei der Auftragnehmerin. Schutzrechte an Arbeitsergebnissen, die von beiden Parteien gemeinsam erarbeitet wurden, halten die Parteien gemeinsam. 

Zu den «Schutzrechten» zählen sämtliche Immaterialgüterrechte, insbesondere das Urheberrecht sowie die Rechte an der weiteren Verwendung und Verwertung der Arbeitsergebnisse. 

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich beim Umgang mit Personendaten das anwendbare Datenschutzrecht und insbesondere die Datensicherheit einzuhalten. 

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben. 

12 Formvorbehalt 

Vertragliche Mitteilungen und Erklärungen sowie Vertragsanpassungen müssen schriftlich erfolgen, wozu jede Form zählt, die den Nachweis durch Text ermöglicht (bspw. auch E-Mail). 

13 Änderungen der AGB 

Die Auftragnehmerin behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden rechtzeitig kommuniziert und gelten als akzeptiert, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen widerspricht. 

14 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand 

Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag resultierenden Pflichten ist Stadt Zürich. 

Schweizerisches materielles Recht (unter Ausschluss des Kollisionsrechts) ist anwendbar auf den Vertrag. 

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Zürich, Kanton Zürich. 

15 Schlussbestimmungen 

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle unwirksamer Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt sinngemäss auch im Falle einer Lücke.